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AbgHaftung nach Eröffnung des Ausgleichsverfahrens

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2010/364ÖStZB 2010, 555 Heft 19 v. 1.10.2010

BAO §§ 9, 80

Die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter haften neben den durch sie vertretenen AbgPfl für die diese treffenden Abg insoweit, als die Abg infolge schuldhafter Verletzung

Seite 555


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