BAO §§ 9, 80
Die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter haften neben den durch sie vertretenen AbgPfl für die diese treffenden Abg insoweit, als die Abg infolge schuldhafter Verletzung
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BAO §§ 9, 80
Die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter haften neben den durch sie vertretenen AbgPfl für die diese treffenden Abg insoweit, als die Abg infolge schuldhafter Verletzung
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