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Neues Vorbringen in der VwGH-Beschwerde gegen Heranziehung zur Haftung

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2010/365ÖStZB 2010, 556 Heft 19 v. 1.10.2010

BAO §§ 9, 80

VwGG § 41

Hat ein zur Haftung herangezogener Gf in der Berufung im Wesentlichen nur geltend gemacht, bei seinem Ausscheiden und auch noch kurz danach habe nur ein geringfügiger, durch offene Forderungen (gemeint: gegenüber Dritten) gedeckter Rückstand an Abg bestanden; der B über die nun an den Gf gestellte Forderung sei gegenüber der T-GmbH "erst am 17. 5. 2002 ausgestellt" worden und in Rechtskraft erwachsen, ohne jemals an den Gf gerichtet worden zu sein; wegen des gerichtlich festgestellten Umstandes, dass der neue Gf sämtliche Unterlagen zu verwalten habe, könne er zu den Beträgen nicht Stellung nehmen, verstößt das Vorbringen - "die bel Beh habe nicht berücksichtigt, dass es ihm faktisch unmöglich sei, sich Zugang zu ihn entlastenden Informationen zu verschaffen und Beweismittel für die Unmöglichkeit der Zahlungen zur Zeit seiner Geschäftsführung vorzulegen. Während der "letzten Monate seiner Geschäftsführertätigkeit bis zu seinem Ausscheiden aus der Ges und Übergabe sämtlicher Dokumente" habe sich der Bf infolge der andauernden Ermittlungen der FinanzBeh in Untersuchungshaft befunden. Vor seiner Verhaftung habe er während seiner aufrechten Gf-Tätigkeit - wie schon im Verwaltungsverfahren vorgebracht - sämtliche Unterlagen ordnungsgemäß der Steuerberatungskanzlei übermittelt. Dazu, vor seiner Verhaftung alle Buchhaltungsdokumente doppelt herzustellen und privat zu archivieren, habe er keine Veranlassung gehabt. Bereits im Verwaltungsverfahren habe er auch schon auf einen Gerichtsbeschluss vom 19. 7. 2002 verwiesen, demzufolge er alle Unterlagen an den neuen Gf zu übergeben gehabt habe.

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