EStG 1988: § 17 Abs 1 und 3
UStG 1994: § 21
Als land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeit wird eine an sich nicht land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit angesehen, die wegen ihres engen Zusammenhangs mit der Haupttätigkeit und wegen ihrer untergeordneten wirtschaftlichen Bedeutung in der land- und forstwirtschaftlichen Haupttätigkeit aufgeht, sodass die gesamte Tätigkeit des Land- oder Forstwirts nach der Verkehrsauffassung trotz dieser Nebentätigkeit als land- und fortwirtschaftlich anzusehen ist. Die wirtschaftliche Unterordnung ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen und muss sowohl hinsichtlich der Zweckbestimmung - die Nebentätigkeit darf keinen eigenständigen Tätigkeitszweck annehmen, sondern darf lediglich als Ausfluss der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit anzusehen sein - als auch hinsichtlich des wirtschaftlichen Umfangs vorliegen. Betreibt ein Landwirt Handel mit Waren aller Art und nimmt Auto-, Traktor- sowie Motorsägenreparaturen gegen Entgelt vor, weisen diese Tätigkeiten keinen erkennbaren Bezug zur Tätigkeit eines Land- und Forstwirts auf und stellen schon deswegen keine land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeit dar. Folglich sind die aus diesen Tätigkeiten resultierenden Einkünfte auch nicht unter den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zu erfassen, weshalb die VO über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft BGBl II 1997/107 (1995 und 1996) und BGBl II 1997/430 (1997 bis 2000) in Bezug auf die hier strittigen Umsätze und Einkünfte nicht zur Anwendung gelangen.