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Löschung von Daten in elektronischen Datensammlungen der Polizei nach Zurücklegung einer Anzeige

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2010/347ÖStZB 2010, 528 Heft 18 v. 15.9.2010

DSG §§ 6, 8, 27

EMRK Art 8 Abs 2

Die elektronische Datensammlung im EDV-System PAD (Abkürzung für "Protokollieren-Anzeigen-Daten") der BPolDion Wien kann sich auf die Best des § 13 Abs 2 SPG stützen. Die Evidenthaltung der in diesem System dokumentierten ("äußeren" und "inneren") Daten ist allerdings nur dann verfassungsrechtlich zulässig, wenn sie sich im Rahmen der grundrechtlichen Garantien hält. Aus den Grundrechtsverbürgungen des § 1 Abs 3 DSG 2000 im Zusammenhang mit Art 8 Abs 2 EMRK folgt, dass im Falle eines Eingriffs in das Grundrecht auf Datenschutz, so auch bei der Weiterverarbeitung strafrechtsrelevanter Daten nach Einstellung des Bezug habenden Strafverfahrens, eine Interessenabwägung vorzunehmen ist. Dabei sind die Interessen des Betroffenen an der Löschung der Daten dem öffentlichen Interesse einer weiteren Dokumentation - einzelfallbezogen - gegenüberzustellen und zu gewichten.

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