Mehrwertsteuer
Sechste RL 77/388/EWG : Art 9
1.1. Nach Art 9 Abs 2 Buchst e der Sechsten RL ist Ort von Leistungen auf dem Gebiet der Werbung, die an außerhalb der Gemeinschaft ansässige Empfänger oder an innerhalb der Gemeinschaft, jedoch außerhalb des Landes des Dienstleistenden ansässige Unternehmer erbracht werden, der Ort, an dem der Empfänger den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine feste Niederlassung (bzw seinen Wohnort) hat.