FLAG § 2 Abs 2 und Abs 8, § 4
VO (EWG) 1971/1408 : Art 76
1. Für den Familienbeihilfenanspruch getrennt lebender Elternteile für ein Kind, das nicht zu deren Haushalt gehört, ist entscheidend, ob der in Österreich ansässige Elternteil den Geldunterhalt für seine in einem anderen Mitgliedstaat im Haushalt des anderen Elternteiles wohnhaften Kinder tatsächlich überwiegend trägt. Trifft dies zu, dann liegt aus der Sicht des nationalen Rechts ein Anwendungsfall des § 2 Abs 2 zweiter Satz FLAG vor. Nach dieser Best hat eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach § 2 Abs 2 Satz 1 FLAG 1967 anspruchsberechtigt ist. Der Regelung des nationalen Rechts in § 2 Abs 8 FLAG 1967, wonach dem nicht in Österreich wohnhaften Elternteil kein Beihilfenanspruch zukomme, weil sein Mittelpunkt der Lebensinteressen nicht im Bundesgebiet gelegen sei, steht in einem solchen Fall die VO (EWG) 1971/1408 nicht entgegen, weil ja die Beihilfe für das Kind (dem die Unterhaltskosten überwiegend tragenden Elternteil) tatsächlich gewährt wird.