FLAG § 2 Abs 1 lit b und Abs 8
Ein zu Studienzwecken lediglich vorübergehend währender Aufenthalt im Bundesgebiet schließt die Beurteilung nicht aus, dass der Studierende den Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich hat und für ihn daher auch ein Familienbeihilfenanspruch bestehen kann.