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ÖStZB - Beilage zur Österreichischen Steuerzeitung
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Stmk GemeindeO 1967 § 94 Abs 2: Maßgebend dafür, welches Rechtsmittel bzw welcher Rechtsbehelf erhoben worden ist, ist der Inhalt des Begehrens und nicht allein die unrichtige Bezeichnung
Erkenntnisse des VwGH
ÖStZB 1998, 555
Heft 15 v. 1.8.1998
§ 94 Abs 2 Stmk GemeindeO 1967
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