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Stmk GemeindeO 1967 § 94 Abs 2: Maßgebend dafür, welches Rechtsmittel bzw welcher Rechtsbehelf erhoben worden ist, ist der Inhalt des Begehrens und nicht allein die unrichtige Bezeichnung

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1998, 555 Heft 15 v. 1.8.1998

§ 94 Abs 2 Stmk GemeindeO 1967

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