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VerfGG § 85 Abs 2; VwGG § 30 Abs 2: Durch Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine Vollstreckbarkeit, keine Bindungswirkung und keine Tatbestandswirkung

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1998, 555 Heft 15 v. 1.8.1998

§ 85 Abs 2 VerfGG

§ 30 Abs 2 VwGG

Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gem § 85 VerfGG hat zur Folge, dass die an den bekämpften Bescheid geknüpften Wirkungen, also die Vollstreckbarkeit, die Bindungswirkung und die Tatbestandswirkung, aufgeschoben werden.

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