Bei baren Entnahmen iSd § 16 Abs 5 Z 1 UmgrStG könne es in der Praxis zu Problemen kommen, wenn die im Rückwirkungszeitraum tatsächlich getätigte Entnahme von dem ausgewiesenen Passivposten in der Einbringungsbilanz abweichten. Der Beitrag widmet sich den unterschiedlichen Fallkonstellationen, die dabei entstehen können.