Entgegen der praktisch bedeutenden Rolle des Sachverständigen im allgemeinen Verwaltungsverfahren kommt dem Sachverständigenbeweis iSd § 177 ff BAO Aussagen in der Literatur zufolge im behördlichen Abgabenverfahren sowie im Beschwerdeverfahren vor dem BFG kaum praktische Relevanz zu. Leitner erörtert die Gründe hierfür im Lichte der einschlägigen abgabenrechtlichen Rahmenbedingungen sowie anhand einer Analyse der Judikatur.