Die Einlage von Hoheitsbetrieben einer KöR in eine Kapitalgesellschaft unterliege nicht Art III UmgrStG. Sie richte sich vielmehr nach § 6 Z 14 EStG und sei mit dem gemeinen Wert zu bewerten. Der Ansicht des BFG, dass bei der übernehmenden Kapitalgesellschaft kein originärer Firmenwert des Hoheitsbetriebes aktiviert werden dürfe, habe der VwGH jüngst widersprochen.

