Werden Fremdwährungskredite zur Finanzierung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung aufgenommen, stelle sich die Frage, ob hierfür eine Einkunftsquelle vorliegt oder ob die zusätzliche Einkunftsquelle Spekulationsgeschäfte hinzutritt. Von der Beantwortung dieser Frage hänge ab, ob Kursverluste und Kursgewinne nach dem objektiven Nettoprinzip folgerichtig als Werbungskosten oder Kostenminderungen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu erfassen seien.