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Entgeltlichkeit eine Umsatzes, unüblich niedrige Verpachtung einer Landwirtschaft

Judikatur-AusleseDr. Josef Fuchs, Senatspräsident des VwGH i.R.ÖStZ 2019/834ÖStZ 2019, 648 Heft 23 v. 6.12.2019

UStG 1994: § 1 Abs 1 (§ 3 Abs 2, § 3a Abs 1a), § 4 Abs 1

VwGH 28. 5. 2019, Ra 2017/15/0062

Verpachtet ein Landwirt seinen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, um eine unbefristete Erwerbsunfähigkeitspension in Anspruch nehmen zu können, vorübergehend an seine Ehefrau, bedeutet der Umstand, dass der Pachtvertrag keinem Fremdvergleich standhalte (der vereinbarte Pachtzins sei keinesfalls als marktfonform zu qualifizieren), nicht, dass umsatzsteuerrechtlich kein "entgeltlicher Umsatz" vorliegt (sondern ein Eigenverbrauchstatbestand iSd § 3 Abs 2 bzw § 3a Abs 1a UStG erfüllt ist). Nach der Rechtsprechung des EuGH setzt die Möglichkeit, einen Umsatz als "Umsatz gegen Entgelt" iSd Art 2 der 6. EG-RL (nunmehr Art 2 MwStSystRL) einzustufen, nur das Bestehen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen der Lieferung von Gegenständen oder der Erbringung von Dienstleistungen und einer tatsächlich vom StPfl empfangenen Gegenleistung voraus (vgl zB EuGH 9. 6. 2011, C-285/10 , Campsa; zu Abgrenzungsfragen vgl weiters EuGH 2. 6. 2016, C-263/15 , Lajvér). Unerheblich ist danach, ob die Tätigkeit zu einem Preis über oder unter dem normalen Marktpreis ausgeführt wird. Grundsätzlich unerheblich ist auch die Nahebeziehung, die zwischen den Partien des Umsatzes besteht.

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