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Die abkommensrechtliche Relevanz von Art 12A UN-MA 201711David Orzechowski, LL.M., BSc., ist Referent in der Abteilung für internationales Steuerrecht im Bundesministerium für Finanzen (BMF). Vor seiner Tätigkeit im Ministerium war der Autor als prae-doc Assistent am Institut für österreichisches und internationales Steuerrecht der WU Wien und als Praktikant im Financing for Development Department der UN in New York tätig. Die Ansichten des Autors spiegeln nicht zwingend die Rechtsauffassungen des BMF wider.

Internationales SteuerrechtDavid Orzechowski, LLM. (WU), BSc (WU)ÖStZ 2019/804ÖStZ 2019, 638 Heft 23 v. 6.12.2019

1. Einleitung

Art 12A UN-Musterabkommen (UN-MA) 2017 wurde in der sechzehnten Sitzung des UN Tax Committees vom 14.-17. 5. 2018 in New York offiziell in das UN-MA aufgenommen und regelt die Besteuerung von Vergütungen für technische Dienstleistungen.22Siehe für eine Übersicht zu den Änderungen im UN-MA 2017 gegenüber dessen Vorgängerversion Orzechowski/Wöhrer, Developments in International Taxation - developing countries’ perspective, TNI 2018, 817. Art 12A UN-MA 2017 sieht für die Besteuerung von Vergütungen für technische Dienstleistungen ein geteiltes Besteuerungsrecht vor. Sowohl dem Ansässigkeitsstaat des Zahlungsempfängers, der Nutzungsberechtigter der Vergütung ist, als auch dem Ansässigkeitsstaat des Vergütungsschuldners bzw dem Staat, in dem der Vergütungsschuldner eine Betriebsstätte oder feste Einrichtung unterhält, welche die Vergütung trägt (Quellenstaat),33Siehe Art 12 Abs 5 UN-MA 2017: Art 12 Abs 5 UN-MA 2017 ist nicht anwendbar, wenn die Vergütung für technische Dienstleistungen einer Betriebsstätte oder festen Einrichtung des Vergütungsschuldners im Ansässigkeitsstaat des Dienstleisters zuzurechnen ist. steht ein Besteuerungsrecht für Vergütungen für technische Dienstleistungen zu. Gegenständliche Vergütungen unterliegen einer Abzugsteuer im Quellenstaat. Die Höhe der Abzugsteuer ist auf den im DBA geregelten Prozentsatz begrenzt. Der Quellenstaat ist nicht zwangsläufig jener Staat, in dem die Dienstleistung erbracht wird. Maßgeblich für das Entstehen eines Quellenbesteuerungsrechts ist allein der Ursprung der Zahlung. Eine dem Art 12A UN-MA 2017 entsprechende Bestimmung ist im OECD-MA nicht vorgesehen.

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