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Praxisfragen zur KESt bei EU-Holdingstrukturen

Steuerrecht aktuellAndreas Mitterlehner, MSc, LL.B./Mag. Max PanholzerÖStZ 2019/801ÖStZ 2019, 625 Heft 23 v. 6.12.2019

§ 94 Z 2 EStG sieht für Gewinnausschüttungen unter bestimmten Voraussetzungen eine Befreiung vom Kapitalertragsteuerabzug vor. Bei Ausschüttung von Bruttodividenden an EU-Muttergesellschaften dürfen jedoch keinerlei Missbrauchsverdachtsgründe vorliegen, zumal dies auch dem Geist der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie widersprechen würde. In solchen Fällen wäre vielmehr zunächst KESt einzubehalten und die richtlinienkonforme Entlastung auf Antrag der EU-Muttergesellschaft im Wege eines KESt-Rückerstattungsverfahrens herbeizuführen.

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