Der Beitrag untersucht die Frage, ob und ggf wie ein bereits eingetretener Verstoß gegen das zwingende Verbot der Einlagenrückgewähr (§ 82 GmbHG und § 52 AktG) geheilt werden könne.
Der Beitrag untersucht die Frage, ob und ggf wie ein bereits eingetretener Verstoß gegen das zwingende Verbot der Einlagenrückgewähr (§ 82 GmbHG und § 52 AktG) geheilt werden könne.
