Durch neue Rechtsprechung des VwGH sei klargestellt, dass der Abgabepflichtige einen Prüfungsauftrag durch einen Antrag auf Aufhebung gesondert anfechten kann. § 148 Abs 4 BAO, wonach ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig ist, schließe einen Antrag nach § 299 BAO nicht aus. Aus der VwGH-Rechtsprechung sei abzuleiten, dass auch andere verfahrensleitende Verfügungen mit § 299 BAO gesondert zu bekämpfen seien.

