Die im Beschwerdejahr zweijährige Tochter der Beschwerdeführerin (Bf) leidet seit der Geburt aufgrund eines Kunstfehlers an einer Bewegungsstörung und bedarf einer Vollzeitpflege; es besteht eine 100%ige Erwerbsfähigkeitsminderung. Die Bf bezog erhöhte Familienbeihilfe und pflegebedingte Geldleistungen.

