Der Sachverhalt wurde im Rahmen eines zweiteiligen Beitrags unter Berücksichtigung internationaler und nationaler Rechnungslegungsnormen erörtert. Vor allem gehe es um die Beantwortung der Fragestellung, ob die nach internationalen Rechnungslegungsstandards verfolgte Effektivzinsmethodik mit den im UGB verankerten nationalen Rechnungslegungsvorschriften zu vereinbaren sei. Die mit Rückgriff auf die Effektivzinsmethode sich ergebenden bilanziellen Auswirkungen betreffen sowohl die Bewertung als auch den Ausweis von zinstragenden Vermögenswerten und Verbindlichkeiten. Im zweiten Teil des Beitrags sollen die bilanziellen Konsequenzen bezüglich des Ausweises zinstragender Vermögenswerte und Verbindlichkeiten diskutiert werden.