Bei einem Steuerpflichtigen, der Allein- bzw Mehrheitsgesellschafter jener GmbH sei, die auch sein Schuldner sei, sei ein Zufluss, unabhängig von einem Geldmittelfluss, bereits bei Fälligkeit seiner Forderung gegenüber der GmbH anzunehmen, sofern die GmbH nicht zahlungsunfähig sei. Der beherrschende Gesellschafter hätte es andernfalls in der Hand, den Gewinn der Gesellschaft zu kürzen, ohne die entsprechenden Beträge selbst zu versteuern.