Gem § 58 Abs 3 GSpG unterliegen Glücksspiele im Rahmen von Gewinnspielen (Preisausschreiben) ohne vermögenswerte Leistung (Einsatz) einer Glücksspielabgabe in Höhe von 5 % der in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen (Gewinn), wenn sich das Gewinnspiel (auch) an die inländische Öffentlichkeit richtet. Bei Preisausschreiben oder Gewinnspielen iSd § 58 Abs 3 GSpG, die sich nicht nur an eine inländische, sondern auch an eine ausländische Öffentlichkeit richten, soll nach der Rsp des VwGH und des VfGH der insgesamt in Aussicht gestellte Gewinn der Glücksspielabgabe in Österreich zu unterwerfen sein.