Würden mindestens 95 % aller Anteile an einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft erworben, liege eine Anteilsvereinigung gem § 1 Abs 3 Z 1 GrEStG vor. Hierbei sei fraglich, ob eigene Anteile zu "allen Anteilen" zählten und daher bei der Berechnung der 95 %-Grenze einzubeziehen seien. Nach der in Ö hM würden eigene Anteile der Gesellschaft zugerechnet: Daher solle keine Anteilsvereinigung verwirklicht werden, wenn die Gesellschaft eigene Anteile im Ausmaß von mehr als 5 % hält und der Erwerber die übrigen Anteile erwerbe. Dagegen blenden die deutsche Lehre und Rsp eigene Anteile bei der Berechnung der 95 %-Grenze aus. Der Beitrag untersucht zunächst den Anteilsbegriff des § 1 Abs 3 GrEStG und widmet sich anschließend der Frage, ob auch eigene Anteile diesen Anteilsbegriff erfüllen können.