Rechtsgeschäfte seien nur dann gebührenpflichtig, wenn darüber eine Urkunde errichtet werde, wobei der Begriff der Urkunde auch ihre Unterzeichnung einschließe. Diese formale Anknüpfung eröffne Möglichkeiten, die Gebühr zu vermeiden. Da der Gesetzgeber dies hintanhalten möchte, sei das Gebührengesetz durch eine Reihe von Umgehungsbestimmungen geprägt. So werde der Grund-
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