Die Finanzverwaltung habe in Reaktion auf eine VwGH-Entscheidung ihre bisherige Rechtsansicht zu den Auswirkungen des Eintritts einer Gruppenkörperschaft in die Liquidation grundlegend geändert. Darüber hinaus vertrete das BMF, dass bis zum Ende der Abwicklung einer Körperschaft nicht getilgte Verbindlichkeiten bei der Ermittlung des Abwicklungs-Endvermögens nicht (mehr) anzusetzen seien. Die Autoren zeigen die damit verbundenen steuerlichen Wirkungen auf.