Nach einem kürzlich ergangenen Erkenntnis des VwGH würden mit der Klagsführung betreffend die Haftung für die der Tochter entstandenen Kosten und die künftigen lebenslangen Pflege- und Rehabilitationsmaßnahmen existenziell wichtige Bereiche des Lebens angesprochen. Eine notwendige und zweckmäßige Prozessführung vorausgesetzt, könnten folglich Aufwendungen vorliegen, die auch beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden.