Das BFG habe sich mit der Dreijahresverteilung eines Betriebsaufgabegewinns nach dem Tod des Steuerpflichtigen beschäftigt. Der Aufgabegewinn sei zeitpunktbezogen zu betrachten und Einkünfte aus einer Betriebsaufgabe vor dem Tod des Steuerpflichtigen seien deshalb der Sphäre des Verstorbenen zuzurechnen. Die Inanspruchnahme der Dreijahresverteilung ändere nichts an dieser Zurechnung.