Bei privaten Grundstücksveräußerungen komme die Hauptwohnsitzbefreiung dann zum Tragen, wenn der Hauptwohnsitz eine gewisse Frist bestanden habe und iZm dieser Transaktion aufgegeben wird, Fraglich sei, welche Frist dem Veräußerer ab dem Verkauf für diese Aufgabe des bisherigen Wohnsitzes zur Verfügung stehe. Der VwGH habe erkannt, dass diese Frist auch länger als die seitens des BMF gewährte Jahresfrist sein könne.