Würden im Zuge von Grundstücksübertragungen zusätzliche Leistungen des Veräußerers vereinbart, könnten diese Leistungen zu Einkünften aus § 29 Z 3 EStG führen, wenn diesen Leistungen eine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zukomme und ihnen im Rahmen des Gesamtkaufpreises ein gesondertes Entgelt zugeordnet werden könne.