Basierend auf den Erläuterungen zum Ziel des Grunderwerbsteuergesetzes und dem Zweck der Bestimmung sowie unter Berücksichtigung der hM und Rechtsprechung zu der nahezu identischen deutschen Regelung sei die Bestimmung des § 17 Abs 2 öGrEStG so auszulegen, dass diese auch bei einem Rückerwerb anzuwenden ist, dem ein ursprünglich nicht steuerbarer Erwerbsvorgang vorausgegangen ist.