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Mit AbgÄG 2014 eingeführter Begünstigungsdeckel für Vorstandsabfertigungen ist verfassungskonform

Info aktuellRechtsprechungBearbeiterin: Sabine SadloÖStZ 2017/867ÖStZ 2017, 617 Heft 23 v. 13.12.2017

Unter dem Schlagwort "Golden Handshakes" wurden mit dem AbgÄG 2014 ab 1. 3. 2014 die zusammenhängenden Kürzungsregelungen des § 20 Abs 1 Z 8 EStG und § 67 Abs 6 EStG eingeführt (für freiwillige Abfertigungen an Vorstände von Aktiengesellschaften, bei denen es sich mangels Arbeitnehmereigenschaft des Empfängers grundsätzlich um nur individualvertraglich vereinbarte Abfertigungen handelt). Zu § 20 Abs 1 Z 8 EStG hat der VfGH schon erkannt, dass die Freiwilligkeit der Abfertigungszahlung und damit der Dispositionsmöglichkeit des Unternehmens als ausreichende sachliche Rechtfertigung für die Einschränkung des Betriebsausgabenabzugs anzusehen ist (VfGH 9. 12. 2014, G 136/2014 ua, ÖStZ 2015/2). Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des VfGH hegte das BFG (ua BFG 12. 2. 2016, RV/5100292/2015) auch keine Bedenken an der Verfassungskonformität der neuen Deckelung der Lohnsteuerbegünstigung nach § 67 Abs 6 EStG mit der dreifachen ASVG-Höchstbeitragsgrundlage pro maßgebendem Monatsbezug (Zwölftel).

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