Der EuGH führt in seinem Urteil vom 30. 4. 2014, C-390/12 , Robert Pfleger ua, seine Rechtsprechung zum Anwendungsbereich der unionsrechtlichen Grundfreiheiten fort und sieht die Prüfung der zwingenden Gründe des Allgemeininteresses bei den nationalen Gerichten. In diesem Sinn hielt der VwGH in seinem Erkenntnis 2014/17/0121 fest, dass ein allfälliger Widerspruch des österr Glücksspielgesetzes zum Unionsrecht nur nach entsprechenden Ermittlungen durch das nationale Gericht und anhand konkreter Tatsachenfeststellungen beurteilt werden könne.

