Der VwGH hat entschieden, dass eine in Liquidation befindliche Körperschaft nicht Gruppenträger einer Unternehmensgruppe werden kann. Der Gerichtshof hat dies mit dem verlängerten Besteuerungszeitraum nach § 19 Abs 3 KStG begründet, der mit dem Telos des § 9 KStG nicht zu vereinbaren sei. Der Beitrag nimmt die Entscheidung zum Anlass, die Steuerwirkungen des § 19 Abs 3 KStG zu untersuchen.

