Der Beitrag erörtert ein Erkenntnis des VwGH, dem nachstehender Sachverhalt zugrunde lag: Eine hauptberuflich selbständige Sängerin nimmt an einer Unterhaltungsshow teil und gewinnt das maximale Preisgeld. Ist dieser Gewinn als betriebliche oder außerbetriebliche Einnahme zu versteuern oder etwa gar nicht steuerbar? Der VwGH bejaht Ersteres.

