(Marschner/Renner, SWK 16/2013, S. 741)
Einkünfte sind prinzipiell demjenigen zuzurechnen, dem die damit im Zusammenhang stehende Einkunftsquelle zuzuordnen ist. Fraglich sei die steuerliche Konsequenz, wenn die hiefür erzielten Entgelte nicht dem Leistungserbringenden, sondern einem Dritten, zu dem der Leistungserbringer in einem Rechtsverhältnis steht, zB einer "zwischengeschalteten" Kapitalgesellschaft, zufließen.