(Seiler, SWK 18/2013, S. 843)
Ein Teil der Lehre sieht in den Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung und der Abgabenverkürzung unrechtsbezogene Sonderdelikte, die entsprechend § 14 Abs 1 StGB zu behandeln wären. Der Gesetzeswortlaut lasse Gegenteiliges vermuten. Es verbinde sich damit die grundlegende Frage, wer überhaupt Täter eines Finanzvergehens sein könne.