Nach Art 15 Abs 5 DBA Österreich-Deutschland, welcher Art 15 Abs 3 OECD-MA nachgebildet ist, dürfen Vergütungen für unselbstständige Arbeit, die ua an Bord eines Seeschiffs oder Luftfahrzeugs, das im internationalen Verkehr betrieben wird, ausgeübt wird, in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.