UStG 1994: § 1 Abs 1 Z 1, § 6 Abs 1 Z 9a
VwGH 22. 3. 2010, 2006/15/0140
Der Frage der Bauherreneigenschaft kommt aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht dann keine Bedeutung zu, wenn rechtlich getrennte Vorgänge in Hinblick auf den Erwerb eines Grundstücks (Grundstücksveräußerer) und den Erwerb eines Gebäudes (Gebäudelieferant) vorliegen (vgl das Erk des VwGH 25. 2. 2009, 2006/13/0128, auf welches gemäß § 43 Abs 2 VwGG verwiesen wird; im Grunderwerbsteuerrecht werden die getrennten Lieferungen unter bestimmten Voraussetzungen zusammengefasst, weil dort für die abgabenrechtliche Beurteilung eines Erwerbsvorgangs der Zustand eine Grundstücks maßgeblich ist, in dem dieses erworben werden soll, während das Umsatzsteuergesetz auf den einzelnen Umsatz abstellt). Auch wenn eine "Bündelung von Liefer-, Werk- und Dienstleistungsverträgen" vorliegen sollte, bildet die Lieferung von Fertigteilhäusern keine einheitliche Leistung mit der steuerfreien Grundstückslieferung (durch eine KG, an der die Gebäudelieferantin als Komplementär beteiligt war), sodass die Lieferung der Fertigteilhäuser durch die beschwerdeführende GmbH keine steuerfreie Grundstückslieferung iSd § 6 Abs 1 Z 9 lit a UStG darstellt. Diese sich bereits aufgrund innerstaatlicher Rechtslage ergebende Beurteilung entspricht auch der Rechtssprechung des EuGH im Urteil vom 8. 7. 1986 in der Rs 73/95, Kerrut.