Vom Vorliegen einer sog "gläsernen Stiftung" iSd § 13 Abs 1 KStG kann nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Stiftungszusatzurkunde unaufgefordert und unverzüglich beim zuständigen Finanzamt eingereicht wird. Wird diese für die Anwendung der im Regelfall günstigeren Besteuerung nach § 7 Abs 2 KStG erforderliche Offenlegungspflicht seitens einer Pri-
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