Lässt sich ein Gesellschafter-Geschäftsführer, der sich aus Altersgründen und mangelnder Familiennachfolge zur Veräußerung seiner GmbH-Anteile entschließt, seine Pensionsansprüche nur vorsorglich und ohne Druck eines designierten Erwerbers abfinden, kann die Abfindung - mangels der dafür erforderlichen Zwangslage - nicht als begünstigte Entschädigung iSd § 32 EStG gewertet werden.

