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Außergewöhnliche Belastungen iZm Sonderschulbesuch

Info aktuellRechtsprechungÖStZ 2010/658ÖStZ 2010, 329 Heft 14 v. 16.7.2010

Im Hinblick auf die Behinderung des Kindes zwangsläufig anfallende Mehraufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Sonderschule sind in gleicher Weise wie das Schulgeld als solches ohne Gegenverrechnung mit dem bezogenen Pflegegeld als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen.

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