Im Einzelfall kann auch eine mehr als 40 m2 große Zweitwohnung am Beschäftigungsort als zweckentsprechend erachtet werden. Ohne auf die vorliegenden Verhältnisse einzugehen, darf daher die Abgabenbehörde keine Kürzung der geltend gemachten Werbungskosten nur unter Bezugnahme auf die Wohnungsgröße (hier: 95 m2) vornehmen. Aus dem Erkenntnis VwGH 23. 5. 2000, 95/14/0096, kann nicht abgeleitet werden, dass "nach ständiger Rechtsprechung des VwGH" nur die Kosten einer Kleinwohnung am Beschäftigungsort abziehbar seien. VwGH 26. 5. 2010, 2007/13/0095.

