Die Betriebsvermögenszugehörigkeit von Mietrechten an gemischt genutzten Liegenschaften richtet sich laut VwGH nach den gleichen Regeln wie für die Liegenschaft selbst und kann eine anteilsmäßige Zurechnung Platz greifen. Auch beim Mietrecht ist zeitgleich für bestimmte räumliche Teile eine betriebliche und für andere räumliche Teile eine private Nutzung möglich. Es ist daher sachgerecht, Mietrechte an nur zum Teil für einen Betrieb genutzten Gebäuden entsprechend anteilig zum Betriebs- und Privatvermögen zuzuordnen. Insofern verkennt die Abgabenbehörde die Rechtslage, wenn sie eine Ablöse für die Aufgabe des gemischt genutzten Mietrechts wegen Überwiegens der betrieblichen Nutzung zur Gänze als Betriebseinnahme erfasst. VwGH 20. 5. 2010, 2008/15/0096.

