(Renner, SWK 32/2007, S 879)
Wird ein betrieblich genutztes Fahrzeug bei einem Freizeittermin gestohlen oder beschädigt, dann ist laut BFH der Vermögensverlust der privaten Nutzung zuzurechnen und nicht gewinnmindernd zu berücksichtigen. Die Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen sei auch dann nicht relevant, wenn das Missgeschick während einer - unterbrochenen - beruflich veranlassten Reise passiert.

