(Petritz, RdW 2007/715, S. 705)
Zusammenfassend hält der Autor fest, dass die Vorschrift des § 8 Abs 3 lit a ErbStG entgegen der Meinung des UFS Graz in seiner Berufungsentscheidung vom 28. 8. 2007, RV/0107-G/03, sehr wohl aus europarechtlicher Sicht bedenklich sei. Für anhängige Verfahren weist er nochmals darauf hin, dass sE überzeugende Argumente für einen Verstoß gegen gemeinschaftsrechtliche Vorgaben bestehen.

