(Laudacher, SWK 32/2007, S 887)
Ausgehend von einem konkreten Berufungs- bzw Beschwerdefall fordert der Autor, dass das Antragsrecht des § 299 BAO überdacht und auf (wenige) konkrete Fälle des nachträglichen Hervorkommens von Rechtswidrigkeiten beschränkt werden sollte.

