(Ritz, SWK 31/2007, S 872)
Gem § 1 Abs 2 erster Satz EStG 1988 sind unbeschränkt steuerpflichtig jene natürlichen Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Beschränkt steuerpflichtig sind gem Abs 3 leg cit jene natürlichen Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Im Beitrag wird - unter Berücksichtigung von Ausnahme-

