§ 34 Abs 6 Teilstrich 3 EStG ist - in verfassungskonformer Auslegung (teleologischer Reduktion) - dahin gehend zu verstehen, dass nur solche behinderungsbedingte Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen mit Ersatzleistungen zu verrechnen sind, die sich aus der Betreuung des erheblich behinderten Kindes ergeben. Für eine solche Auslegung spricht auch der Wortlaut des Gesetzes, der von „pflegebedingten“ Geldleistungen spricht. § 34 Abs 6 EStG sieht als pflegebedingte Geldleistung das Pflegegeld, die Pflegezulage, das Blindengeld und die Blindenzulage an.

