Entgegen der einhelligen Lehre und den Lohnsteuerrichtlinien sowie der bisherigen Entscheidungspraxis des Unabhängigen Finanzsenats zählen nach Ansicht des UFS Wien auch Aufwendungen für eine einfache ortsübliche Bewirtung der Trauergäste zu den Begräbniskosten, die insoweit steuerlich als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sind, als sie nicht im Nachlass Deckung finden.

