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Regelbedarfsätze für Unterhaltsleistungen für das Kalenderjahr 2008

Info aktuellFinanzverwaltungÖStZ 2007/1178ÖStZ 2007, 581 Heft 24 v. 17.12.2007

Der volle Unterhaltsabsetzbetrag gemäß § 33 Abs 4 Z 3 lit b EStG steht für ein Kalenderjahr nur dann zu, wenn für dieses Kalenderjahr der volle Unterhalt auch tatsächlich geleistet wurde. In Fällen, in denen eine behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistungen bzw ein schriftlicher Unterhaltsvergleich nicht vorliegt, darf im Kalenderjahr 2008 das Ausmaß des vereinbarten und tatsächlich bezahlten Unterhalts zudem folgende monatliche Regelbedarfssätze nicht unterschreiten:

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